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Übertritt §6 GrSO

Die Übertrittsregelungen auf einen Blick

Die Regelungen des Übertritts von der Grundschule an ein Gymnasium, an eine Realschule oder an eine Wirtschaftsschule nach §6 GrSO sind wie folgt:

  • Alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 öffentlicher oder staatlich anerkannter Grundschulen erhalten am ersten Unterrichtstag des Monats Mai ein Übertrittszeugnis (§6 Abs. 3 GrSO).
     
  • Das Übertrittszeugnis (nach §6 Abs. 2 ) ersetzt in der Jahrgangsstufe 4 das Zwischenzeugnis; am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche des Monats Januar erhalten die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 eine Zwischeninformation zum Leistungsstand, die die Jahresfortgangsnoten in allen Fächern und - soweit erforderlich - einen Hinweis gemäß § 15 Abs.6 Satz 3 enthält.
     
  • Das Übertrittszeugnis enthält (§6 Abs.4 GrSO):
    1. die Jahresfortgangsnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht.
    2. die Gesamtdurchschnittsnote aus diesen Fächern.
    3. eine zusammenfassende Beurteilung zur Übertrittseignung.
  • Die Eignung für den Bildungsweg

o    Gymnasium in der Jahrgangsstufe 4 liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote mindestens 2,33 beträgt.
o    Realschule in der Jahrgangsstufe 4 liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote mindestens 2,66 beträgt.

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